Satzung

Satzung

    §1             Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    §1.1.     Der Verein führt den Namen „Süddialog“.
    §1.2.     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach erfolgreicher Eintragung den Zusatz „e.V.”.
    §1.3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
    §2             Zweck des Vereins
    §2.1.   Der Verein setzt sich für den Interkulturellen Dialog, Integration und Interessen von Menschen, durch Kulturreisen, Veranstaltungen, Vorlesungen, Vorträgen, Konzerte, Ausstellungen, Tagungen, Kongressen, Organisierung von Ausflügen ein.
    §2.2.   Er verfolgt das Ziel den Abbau von Vorurteilen zwischen der Mehrheitsgesellschaft und der Migrantengesellschaft.
    §2.3.   Der Satzungszweck wird durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
 
- Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
- Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen.
- Planung von Studien- Kulturreisen.
- Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur Förderung des interkulturellen Dialogs.
- Initiierung,  Durchführung und Unterstützung von Kulturaustauschprogrammen.
- Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen.
- Gestaltung und Durchführung von Nachbarschaftsprojekten.
- Veranstaltung von Kunstausstellungen
    §2.4.  Studien- Kulturreisen, Kunstausstellungen und Kulturaustauschprogramme dienen keinem wirtschaftlichen Zweck. Sie werden je nach Situation und Anlass angemessen eventuell gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Kooperationspartnern durchgeführt.
    §2.5.  Der Verein bietet die im Satzungszweck aufgeführten Tätigkeiten nicht als Dienstleistungen an. Des Weiteren werden im Allgemeinen keine Dienstleistungen angeboten.
    §2.6.  Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
    §2.7.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird demokratisch geführt.
§3             Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4             Mitgliedschaft
§4.1.      Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele  aktiv und/ oder materiell zu unterstützen.
§4.2.      Der Verein besteht aus aktiven bzw. ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern bzw. außerordentliche Mitglieder sowie aus Ehrenmitgliedern.
§4.3.      Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung!
§5             Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5.1.      Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
§5.2.      Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
§5.3.       Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1.  
    1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. Den eventuellen Vereinsbeitrag zu entrichten.
 
§6             Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6.1.      Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6.2.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.
§6.3.      Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder anderer Person macht, oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitragen für 3 Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§6.4.      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§6.5.      Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§6.6.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.
§7             Beitrag
§7.1.      Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§7.2.      Die Bemessung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages liegt im Ermessen des Vorstandes.
§7.3.      Der Vorstand stellt hierfür eine Beitragsordnung auf.
§7.4.      Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, welche zum Vereinszweck Verwendung findet.
§8             Organe
Die Organe des Vereins sind:
§8.1.      Der Vorstand
§8.2.      Der Aufsichtsrat
§8.3.      Die Mitgliederversammlung
§9             Der Vorstand
§9.1.      Der Vorstand besteht aus:
a.      1. Vorsitzender
b.      2. Vorsitzender
§9.2.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
§9.3.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
§9.4.      Jeder Vereinsvorsitzender hat Einzelvertretungsrecht.
§9.5.      Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
§9.6.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl jedes Vorstandsmitglieds ist möglich.
 
§9.7.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist mit einem Vorstandsvorsitzenden beschlussfähig und handelt im Sinne des Vereins.
§9.8.      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtzeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
§9.9.      Mindestens ein Vorstandmitglied muss Absolvent einer deutschen Hochschule sein.
§9.10.    Der Vorstand wird ermächtigt, für die allgemeinen Verwaltungsaufgaben und laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.
§10         Geschäftsführer
§10.1.    Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Die Geschäfte des Vereins werden nach den Richtlinien des Vorstandes von dem Geschäftsführer geführt.
§10.2.    Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellen, der nach Möglichkeit aus den Reihen des Vorstandes kommen soll.
§10.3.    Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er den Verein. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
§10.4.    Vorstand und Geschäftsführung sind in Personalsunion zulässig.
§10.5.    Der Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit zu Gunsten des Vereins von diesem eine Vergütung verlangen. Einzelheiten hierüber sowie über Dauer und Umfang seiner Tätigkeit für den Verein sind in einem gesonderten Vertrag zwischen ihm und dem Vorstand schriftlich zu regeln und zu vereinbaren. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§10.6.    Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
§11         Der Aufsichtsrat
§11.1.    Der Aufsichtsrat besteht aus 2 Personen und wird bei der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§11.2.    Die Wiederwahl eines Mitglieds oder des gesammten Aufsichtsrates ist möglich.
§11.3.    Der Aufsichtsrat wacht darüber, dass die Vereinstätigkeiten der Vereinssatzung, dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechen.
§11.4.    Der Aufsichtsrat trifft sich mindestens einmal pro Quartal um die Vereinsangelegenheiten und Vereinsziele zu besprechen und der Tätigkeiten nachzugehen.
§12         Die Mitgliederversammlung
§12.1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
§12.2.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
§12.3.    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§12.4.    Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12.5.    Wenn ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, muss dieser eine Mitgliederversammlung einberufen.
§13         Aufgaben der Mitgliederversammlung
§13.1.    Die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtrates.
§13.2.    Die Entgegennahme des Jahres– und Kassenberichts des Vorstands.
§13.3.    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§13.4.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§14         Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14.1.    Der Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter.
§14.2.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmenabgabe ist unzulässig.
§14.3.    Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch eine offene Abstimmung.
§14.4.    Für die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats ist eine einfach Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§14.5.    Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§15         Satzungsänderungen
§15.1.    Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§15.2.    Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§16         Vermögen
§16.1.    Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  1.  
    1. Spenden
    2. Mitgliedsbeiträgen
    3. Zuschüsse der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderen öffentlichen Stellen.
    4. Einnahmen aus diversen Veranstaltungen.
§16.2.    Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§16.3.    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§16.4.    Spenden können durch den Vorstand abgelehnt werden.
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung oder Dialogwesen.